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25.04.2026: VZB – Neue Infos

Weiter große Sorge bei den Mitgliedern des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB), nachdem die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die vorwiegend in Berlin tätig sind (einige auch in anderen Bundesländern) mit Mitteilung des VZB mit Stand 01.04.2026 darüber informiert wurden, dass das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) nach hochriskanten Investitionen ca. die Hälfte seines Vermögens – und somit ca. 1,15 Mrd. Euro oder mehr- abschreiben muss und somit auf die Mitglieder des VZB, Zahnärztinnen und Zahnärzte in Berlin, Brandenburg und Bremen leider beträchtliche Renteneinbußen von vielen  Prozent zukommen könnten.

Die Verluste sind nach Angaben des VZB in der Mitteilung mit Stand 01.04.2026 “Folge einer langjährigen Anlagepraxis, die sich als unzulässig, unvernünftig und strukturell fehlgesteuert erwiesen” hat und könnten sich nach Angaben des VZB in der Mitteilung in Zukunft sogar noch erhöhen. Entstanden sein dürften die Verluste somit vermutlich vor allem durch riskante Investments des VZB in Start-ups und Hotelimmobilien, die sich leider nicht als lukrativ, sondern im Gegenteil als sehr verlustreich heraus gestellt hatten, wobei in einigen Fällen dieser Investments sogar der Totalverlust eingetreten ist.

Vermutlich liegt in diversen Fällen ein Verstoß gegen Anlagerichtlinien vor, da die Rentenanlagen der Zahnärztinnen und Zahnärzte vor allem mit der nötigen Sicherheit erfolgen sollten.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Bergdolt Rechtsanwälte, München, die in dem Fall unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine Interessengemeinschaft gegründet haben, sind das extrem schlechte Nachrichten.

Berliner Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Mitglied im VZB sind, sollten nach Ansicht von Dr. Späth & Partner und Bergdolt Rechtsanwälten umgehend prüfen lassen,

-ob ihnen nicht eigene Auskunfts- oder Schadensersatz-Ansprüche zustehen, die sie verfolgen können z.B. gegen die Aufsichtsbehörde, die Senatsverwaltung, aus Staatshaftung. Ein Amtshaftungsanspruch könnte dabei z.B. gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bestehen, wenn ein Amtsträger eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt und dadurch dem Bürger oder einem sonstigen Rechtsträger einen Schaden zufügt. Dies könnte bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht erfüllt sein.

-ob ihnen nicht eigene Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zustehen gegen die jeweiligen Wirtschaftsprüfer, die den jeweiligen Jahresabschluss erteilt hatten. Dr. Späth & Partner haben langjährige Erfahrung im Bereich der Wirtschaftsprüferhaftung und beiden Kanzleien was es gemeinsam gelungen, ein erstes KapMug-Verfahren – (ein Klageverfahren für mehrere Geschädigte nach dem Kapitalanlagemusterverfahrensgesetz- also ein sog. “Sammelklageverfahren”) gegen die damaligen Wirtschaftsprüfer der getgoods.de AG vor dem zuständigen OLG einzuleiten- das erste KapMug-Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer in Deutschland überhaupt.

-ob ihnen nicht eigene Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen weitere Verantwortliche zustehen könnten wie z.B. gegen Berater und Vermittler der Anlagen oder beteiligte Banken. Auch im Bereich Banken- und Vermittlerhaftung haben Dr. Späth & Partner und Bergdolt Rechtsanwälte langjährige Erfahrung mit zusammen über 48 und somit fast 50 gemeinsamen Jahren Erfahrung als Anwaltskanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht und konnten zahlreiche Fälle von Banken -und Vermittlerhaftung erfolgreich beenden (z.B. mehrere hundert Klageverfahren in Sachen Lehman-Zertifikate, mehrere hundert Klagen wegen Anleiheinsolvenzen gegen Emittenten und Vermittler.

-ob ihnen nicht eigene Ansprüche gegen das VZB selbst zustehen, z.B. auf Auskunft oder auch dort auf Schadensersatz gegen diverse ehemalige Verantwortliche des VZB. Hier sollten jedoch immer wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten überprüft werden, genauso wie in Fällen anderer Beteiligter.

Rechtsschutzversicherte Zahnärztinnen und Zahnärzte seien darauf hingewiesen, dass  Kanzleien wie Dr. Späth & Partner und Bergdolt gerne eine  kostenlose Anfrage für  die Zahnärztin/den Zahnarzt bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung stellen.